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*Entschuldigungs-, Strafmilderungs- und Strafminderungsgründen | *Entschuldigungs-, Strafmilderungs- und Strafminderungsgründen | ||
− | Demzufolge kann [[Welt|global]] gesagt werden, dass[[ Auto]][[fahren]] (siehe Nebenerlasse) grundsätzlich strafbar ist. Bei weniger gravierenden [[Tat]]en wie vorsätzlicher [[Tod|Tötung]] oder schwerer [[Blut|Körperverletzung]] aufgrund des ethnischen oder [[Familie|familiären]] Hintergrundes des Täters aber meist eine [[Licht|einleuchtende]] Erklärung gesucht werden muss<br> (z.B. "''[[Stasi|...bei uns machen wir das immer so!]]''"). | + | Demzufolge kann [[Welt|global]] gesagt werden, dass[[ Auto]][[fahren]] (siehe Nebenerlasse) grundsätzlich strafbar ist. Bei weniger gravierenden [[Tat]]en wie vorsätzlicher [[Tod|Tötung]] oder schwerer [[Blut|Körperverletzung]] aufgrund des ethnischen oder [[Familie|familiären]] Hintergrundes des Täters aber meist eine [[Licht|einleuchtende]] Erklärung gesucht werden muss<br /> (z.B. "''[[Stasi|...bei uns machen wir das immer so!]]''"). |
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Das Strafgesetzbuch kann auch als [[Kanone|Defensiv- oder Offensivwaffe]] eingesetzt werden, jedoch nur die schweren, gebundenen Ausgaben. Insbesondere der [[Basel|Basler]] [[Kommentar]], mit einem [[Gummi]][[band]] gesichert und von starker [[Hand]] geschwungen, eignet sich hervorragend. | Das Strafgesetzbuch kann auch als [[Kanone|Defensiv- oder Offensivwaffe]] eingesetzt werden, jedoch nur die schweren, gebundenen Ausgaben. Insbesondere der [[Basel|Basler]] [[Kommentar]], mit einem [[Gummi]][[band]] gesichert und von starker [[Hand]] geschwungen, eignet sich hervorragend. | ||
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Aktuelle Version vom 3. November 2013, 05:17 Uhr
StGB = Staatliches Telefonbuch Gehbehinderter Bürger (Das kleine "t" in der Abkürzung ist lediglich ein Schreibfehlrer)
Inhaltsverzeichnis
Disclaimer
Da man keinen schnell hingeschmierten Schrott schreiben darf, sind Originalzitate aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch grundsätzlich unzulässig.
Systematik
Das Schweizerische Strafgesetzbuch besteht aus:
- strafunwürdigen Lebenssachverhalten, die zufällig ins Strafgesetzbuch hineingeraten sind
- strafwürdigen Lebenssachverhalten, bei denen man eine strenge Ahndung verhindern will
- nicht mehr nachweisbaren Lebenssachverhalten, die Jahrzehnte zurückliegen, insbesondere im Sexualstrafrecht
- wirren Sachverhalten, wo neuere Technologien betroffen sind
- bescheuerten Sachverhalten, von denen niemand weiss, wie sie hineingekommen sind
- einem allgemeinen Teil, der von Sozialpädagogik studierenden Gummibärchen geschrieben worden ist
- einem besonderen Teil, der entgegen seinem Namen gar nicht so besonders ist
- Entschuldigungs-, Strafmilderungs- und Strafminderungsgründen
Demzufolge kann global gesagt werden, dass Autofahren (siehe Nebenerlasse) grundsätzlich strafbar ist. Bei weniger gravierenden Taten wie vorsätzlicher Tötung oder schwerer Körperverletzung aufgrund des ethnischen oder familiären Hintergrundes des Täters aber meist eine einleuchtende Erklärung gesucht werden muss
(z.B. "...bei uns machen wir das immer so!").
Strafschärfungsgründe
Folgende Strafschärfungsgründe sind zulässig: Kochende Volksseele, kochende Presseseele (bei Gewaltdelikten die Boulevardzeitung "Blick" oder der "Beobachter", bei Steuerdelikten der "Vorwärts"), Verstoss gegen Minderheiten-Schutznormen.
Gebrauch durch Private
Private versuchen das Strafgesetzbuch neben Baseballschläger, Pistolen und Pump-Action-Gewehren als Drohmittel einzusetzen. Insbesondere bei schiefgelaufenen Geschäften wird gerne mit Art. 146 gedroht. Beliebt bei Privaten ist auch das Privatstrafverfahren, insbesondere die Ehrverletzung. Dabei bleibt unklar, wie bspw. die Bezeichnung "Betrüger" ehrverletzend sein kann, wenn eine passendere Bezeichnung (Betrügerbandenanführer oder Oberbetrugsbevollmächtigter) zu kompliziert und auch nicht aussprechbar wäre.
Das Strafgesetzbuch kann auch als Defensiv- oder Offensivwaffe eingesetzt werden, jedoch nur die schweren, gebundenen Ausgaben. Insbesondere der Basler Kommentar, mit einem Gummiband gesichert und von starker Hand geschwungen, eignet sich hervorragend.
Sanktionensystem
Die Sanktionen des Strafgesetzbuchs reichen von Händchenstreicheln bis zu Vollpension mit Berufsausbildung und Pekulium, wobei viele Straftäter auf Letzteres abstellen, um 300 bis 500 Personen in ihrer Heimat damit zu unterstützen. Somit trägt das Strafgesetzbuch massgeblich zur Entwicklung der dritten Welt bei. Die meisten Straftäter werden aber zu Händchenstreicheln verurteilt, was bedeutet, dass ihnen erst der Richter das Händchen streichelt, dann ein paar aufmunternde Worte murmelt, dann eine diplomierte Psychologin noch ein paar qualifizierte Aufmunterungen von sich gibt und schlussendlich seine Persönlichkeit so aufgebaut wird, dass er beim Verlassen des Gerichtssaals ein Lächeln auf den Lippen trägt.
Nebenerlasse
Im Strafgesetzbuch sind die leichten Straftaten geregelt. Die schweren Straftaten sind in Spezialerlassen, wie dem Strassenverkehrsgesetz, dem Steuergesetz, dem St. Galler-Bratwurstgesetz oder in Eheverträgen geregelt.