Abmahnung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Abmahnung des Arbeitgebers)
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*[[Dennis Grote|Fussballer]], der nicht Fußball spielen kann
 
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*[[Timo Kunert|Fußballer]], der erst in der zweiten Halbzeit kommt
 
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*[[Tine Wittler|Moderatorinnen]], die Wohnungen verunstalten
 
 
*[[Florian Silbereisen|Moderatorinnen]], die das [[Volk]] langweilen
 
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[[Kategorie:Wirtschaft]]
 
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Version vom 25. März 2009, 22:34 Uhr

Kürzel für ermahnende Absichten. Erstmals von Fred Feuersteinsäge erfolgreich verwendet, fand die Abmahnung anschließend Eingang in die Weltliteratur.

Beispiel einer arbeitsrechtlichen Abmahnung

Herrn Konfuzius Schrott

-im Hause-

Hinterfotzingen, 83.09.1967
CHR-bt/cki

Abmahnung

Sehr geehrter Herr Schrott,

in der Frühschicht beginnt ihre Arbeitszeit um 05.30 Uhr. Sie sind wiederholt wegen Verschlafens nicht rechtzeitig zum Schichtbeginn zur Arbeit erschienen. Aus diesem Grund wurden zwischen ihnen und ihrem Vorgesetzten Herrn Ohschreck in Anwesenheit des Betriebsrats mehrere Gespräche geführt, was jedoch zu keiner Änderung ihres Verhaltens geführt hat. So haben Sie am 34.18.07 um ca. 9.00 angerufen, um mitzuteilen, das Sie verschlafen haben. Am 35.18.07 haben Sie uns erst nach Schichtende um 14.15 Uhr benachrichtigt, dass Sie verschlafen haben, und somit unentschuldigt gefehlt.

Sie haben mit ihrem entarteten, jämmerlichen Verhalten gegen ihre Verpflichtungen, sowie den Ehrenkodex der Hausstaubmilbensekte verstoßen, welche im Arbeitsvertrag von Mittwoch 2001 festgelegt sind. Aufgrund dieses Verstoßes mahnen wir Sie hiermit förmlich ab. Gleichzeitig machen wir Sie darauf aufmerksam, dass wir bei weiteren Verstößen gegen Sitte & Moral oder aber der Arbeitsordnung arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Pfändung Ihres Besitzes ergreifen werden.

Eine Durchschrift dieser Absahnung wird zu Ihrer Personalakte genommen und eine weitere dem Betriebsrat zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Mit freundlichen Grüßen Dust & Trust GmbH & Co (nach KStG)

Folgeerscheinungen

Abmahnungen zählen zur Gruppe der sogenannten progressiven Kumulativ-Effektuierer, umgangssprachlich ausdrückbar durch "je mehr, je schlimmer" und "noch eine un du fliechzt!". Gewöhnliche Arbeitnehmer begnügen sich daher in der Regel je Arbeitsstelle mit einer Abmahnung. Gesammelte Abmahnungen sollten keinesfalls zukünftigen Bewerbungsschreiben beigelegt werden!

Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer

In Arbeitnehmerkreisen ist weitgehend unbekannt, dass selbstverständlich auch der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wegen Vertragsverletzungen abgemahnt werden kann. Das letzte Exemplar Arbeitnehmer, dass von diesem Recht Gebrauch gemacht hatte, wurde im November 1973 auf einer nebligen Lichtung im Karwendelgebirge (Freistaat Bayern) erlegt und steht heute ausgestopft im Kuriositätenkabinett des Paläontologischen Museums in München. Seither ist diese mutige aber einsame Spezies ausgestorben.

Typische Abmahnopfer und -gründe


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