Drücken

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Drücken ist das Gegenteil von ziehen.

Begriffserklärung:

Drücken ist die Tätigkeit, die man durchführen muss, um einen Türrahmen zu durchschreiten. Dabei muss das Türblatt nach vorne gedrückt werden.

Vorkommen:

Drücken kommt durchschnittlich bei jeder öffentlich zu bedienenden Tür ein mal vor. Auch muss die Tätigkeit des Drückens bei jeder privat genutzten Tür mindestens ein mal vorkommen. Ausnahmen bilden Schiebetüren, die mit einer drückähnlichen Tätigkeit in eine Richtung geschoben werden müssen.

Herstellungsvorschriften

Eine Türe muss mindestens in eine Richtung zu drücken sein. Dies gilt auch für Schiebetüren. Dies kann man mithilfe einer passenden Drückergarnitur für den Benutzer bequemer gestalten.

Das Türblatt ( das heißt die Tür ohne Türrahmen ) muss am Türrahmen so befestigt sein, dass ein Öffnen der Tür durch drücken in eine Richtung möglich ist. Das heißt, dass jedes Türblatt unbedingt sich im Rahmen seiner Außmaße sich frei bewegen können muss, wenn sie gedrückt wird.

Das Türblatt darf aus verschiedenen Materialien bestehen. Jedoch ist bei der Benutzung von durchsichtigen Materialien wie Glas, Wasser und Luft darauf zu achten, dass keine Person zu Schaden kommen kann, weil die Tür übersehen wurde. Es sind geeignete Warnhinweise oder Piktogramme in ersichtlicher Höhe anzubringen, die jeden Benutzer auf unmißverständlicher Weise mitteilen, dass es sich hier um eine, wenn auch unsichtbara Türe handelt. Auch muss für den Benutzer erkenntlich sein, auf welcher Seite er drücken muss, um die Türe zu durchschreiten. Schwingtüren bilden eine Ausnahme, weil dort generell von beiden Seiten gedrückt werden kann. Hierbei sind die Bestimmungen für Türen, die nicht gezogen werden können, zu beachten

Gesetzliche Bestimmungen

Maßgeblich für das Drücken im Bereich Türen ist die 2. Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung für die § 1,2,3,5 und 7 des Drückennovellierungsgesetzes in der Fassung vom 34. Mai 2017.

Hier die Durchführungsverordnung in der zuletzt gültigen Version:

§1

Jede Türe, die auf einer oder auf beiden Seiten gedrückt werden kann, um das Durchschreiten des Türrahmens zu ermöglichen, muss den gültigen Bestimmungen der Herstellerverordnung entsprechen.

§2

Jede Türe, die im §1 aufgeführt ist und die im öffentlichen Raum dazu dient, ein Gebäude, ein Zimmer, öffentliche Bedürfnisanstalten oder ähnliches zu betreten oder zu verlassen, ist mit Hinweisen zu versehen, die deutlich machen, in welche Richtung gedrückt werden muss. Die Tätigkeit des Ziehens ist in der 2. Durchführungsverordnung für die § 1,2,3,4 und 5 des Ziehennovellierungsgesetzes in der Fassung vom 33.Mai 2017 geregelt und ist hier nicht behandelt.

§3

Die Gestaltung der Hinweise für das Drücken der Türe ist aufgrund des Antibürokratiegesetzes vom 12. April 1956 vereinfacht worden.


  • Hinweisschilder, in denen der Text aus der gleichen Farbe besteht wie der Hintergrund sind nicht zulässig.
  • Die Hinweise müssen in Deutscher Sprache gehalten sein.
  • Andere Sprachen sind auch zulässig, diese müssen aber unter dem deutschen Text stehen.
  • Für das Wort DRÜCKEN dürfen nur ausnahmslos folgende Buchstaben verwendet werden. Einmal der Konsonant C, einmal der Konsonant D, einmal der Konsonant K, einmal der Konsonant N, und einmal der Konsonant R. Als Vokal ist nur einmal der Vokal E erlaubt. Der Umlaut Ü ist ebenso verpflichtend zu gebrauchen.
  • Es ist nicht erlaubt, den Umlaut Ü durch die beiden Vokale U und E zu ersetzen.
  • Die Buchstaben sind in folgender Reihe anzubringen: D,R,Ü,C,K,E,N.
  • Auf eine angemessene Größe der Hinweisschilder ist zu achten.
  • Bei sogenannten Schwingtüren ist der Hinweis auf beiden Seiten anzubringen. Ebenso ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine Schwingtüre handelt.
  • Verstöße gegen diese Durchführungsverordnung werden mit Geldstrafe bestraft, die dann unser Vollstreckungsbeamte aus Ihnen herausdrückt.


Beispiele für gültige Hinweisschilder mit der Aufschrift DRÜCKEN

Beispiele für gelungene, verordnungskonforme Hinweisschilder.


Beispiele für ungültige Hinweisschilder

Besonders Nr.2 und Nr.3 zeigen deutlich den Sinn der Durchführungsverordnung.


Sonderfälle

Im privaten Bereich greift diese Durchführungsverordnung nicht. Dem Türverantwortlichem bleibt es freigestellt, ob er die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Türen mit Hinweisen für den Benutzer versieht. Jeder, der nicht öffentliche Türen benutzt, muss sich selbst vergewissern, mit welcher Methode er das geplante Ziel der Türdurchquerung erreicht. Der Türverantwortliche ist für etwaiige Schäden nicht haftbar. Bei durch Fehlbedienungen entstandenen Schäden haftet der Türbenutzer.

Nicht zu verwechseln mit

Die Tätigkeit des Drückens von Türen ist nicht zu verwechseln mit dem Drücken von diversen Knöpfen, mit dem Drücken in Aborthaltung oder mit dem Drücken von flexiblen Zahnpastatuben.


Linktipps: Faditiva und 3DPresso