Berliner Sitzpinkelerlass

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Der Berliner Sitzpinkelerlass beendete formell das Pinkeln im Stehen. Er wurde nach Verhandlungen, an denen nur die Siegermächte (Frauen) teilnahmen, der männlichen Delegation vorgelegt, die ihn am 28. Juni 1672 nach nur geringfügigen Änderungen unter Protest unterschrieb, weil sonst ein Truppeneinmarsch drohte. Der Erlass trat am 10. Januar 1673 in Kraft. Die Männer, als wichtigste der Entente assoziierte Macht, haben den Vertrag zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
Der Berliner Sitzpinkelerlass ist bei weitem der folgenreichste der Berliner Vorortverträge, zu denen unter anderem der Vertrag von Potsdam (Essen mit Messer und Gabel) und der Vertrag von Brandenburg (zu Hause nicht furzen) zu rechnen sind. Er konstatierte die alleinige Pinkelschuld des Deutschen Mannes und seiner Verbündeten und verpflichtete sie daher zum Sitzpinkeln.

Territoriale Bestimmungen

Der Mann musste zahlreiche Pinkelgebiete abtreten: den Innenhof an die Kinder, den Großteil des deutschen Waldes sowie das oberschlesische Kohlerevier und kleinere Grenzgebiete Schlesiens und Ostpreußens an die Frauen. Außerdem ging das Hultschiner Ländchen an die neu gebildete Fraktion der Emanzen. Insgesamt verlor der Mann 13% seines vorherigen Gebietes und 10% seiner Männlichkeit. Der Deutsche Mann musste die Souveränität der Frau anerkennen.

Bestimmungen

Dem Deutschen Mann wurden weitgehende Beschränkungen auferlegt:

  • Auflösung des Großen Generalstabes
  • Berufspinkler mit maximal 100.000 Mann und ca. 4.000 Offizieren
  • eine allgemeine Sitzpflicht
  • Verbot von männlichen Vereinen, Männermissionen und Mobilmachungsmaßnahmen
  • Verbot chemischer und biologischer Kampfstoffe
  • Beschränkung Wasservorräte
  • Verbot des Wiederaufbaus der Stehpinkelbecken
  • Verbot des stehend Pinkelns entlang der deutschen Grenze

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