Mörbischer Kellerdekret: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | [[Kategorie:Österreich]] | ||
+ | [[Kategorie:Säufer]] | ||
+ | [[Kategorie:Alkohol]] | ||
+ | [[Kategorie:Architektur]] | ||
+ | [[Kategorie:Dinge, die die Welt nicht braucht]] |
Aktuelle Version vom 1. März 2015, 03:38 Uhr
Das Mörbischer Kelleredekret wurde am 14. Februar 1624 von der mörbischer Weinkönigin Regina XVI erlassen. Das Dekret verbot das damals in Mörbisch und im restlichen Burgenland übliche Errichten des Weinkellers oberhalb der Wohnräume. Aufrund dieser Regelung wurden fortan die Weinkeller unterirdisch angelegt, die nunmehr leerstehenden, ürsprünglichen Weinkeller wurden in Folge als Dachboden weiter genutzt.
Anlass und Hintergrund
Seit der Kultivierung des psychoaktiv wirkenden Getränkes "Wein" kam es in der Region zu einem kontinuierlichen Absinken der Bevölkerungszahl mit einer fortschreitenden Einschränkung der genetischen Vielfalt. Die Ursache der Entvölkerung wurde in dem Treppen-Hinunterstürzen nach qualitätssichernden Maßnahmen im damals hochliegenden Weinkeller gesehen. Da die Folgen des Treppen-Hinaufkriechens meist nicht letal sind, aber immerhin zu Kopfschmerzen und Übelkeit führen, wurden die Weinkeller seit Erlassung des Dekretes unter dem Wohnraumniveau angelegt.
Gegenwart
Die unterirdische Konfiguration der Weinkeller hat sich weltweit durchgesetzt und findet auch auf andere Kellerformen, wie beispielsweise auf die verschiedenen Spielarten der SM-Keller, Kartoffelkeller, Fritzlkeller und Kohlekeller, Anwendung. Eine berühmte Ausnahme stellt hier die italienische Region Modena dar, wo die Veredelung von Weintrauben nach wie vor unter dem Hausdach stattfindet. Das dabei entstehende Produkt wird aufgrund der verletzungsbedingten, breiten Anwendung von Heilsalben als "Balsamico" bezeichnet.