Kaufvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schulrecht aus zwei auf einander bezogenen, inhaltlich korrodierenden Willenserklärungen, Bsp.: "Gib mir dein Pausenbrot oder es jibt aufe Fresse!" - "Alles klärchen." (auch "Tod oder Brot" genannt; Meist bekommt man so oder so auf die Fresse), durch welche sich der Streber zur Übereignung und Übergabe der Raufsache (auch "Abziehen" genannt) und der Schläger zur Unterlassung der Prügel ("Kopfwumme") und zur Abnahme der Raufsache verpflichtet (vgl.§ 666 MuSchG).
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Der Kaufvertrag besteht nach [[deutsch]]em Schulrecht aus [[zwei]] auf einander bezogenen, inhaltlich korrodierenden Willenserklärungen, Bsp.:
Kaufverträge können Weglaufklauseln enthalten. Es ist möglich und auf dem Schulhof häufig, einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abzuschließen, den der Streber erst noch beschaffen (umgangssprachlich noch „bestellen“)muss. (Beispiel: Das Essensgeld der nächsten 4 Wochen von Mutti beschaffen.)
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''"Gib mir dein [[Pausenbrot]] oder es jibt aufe Fresse!"'' - ''"Alles klärchen."'' (auch "Tod oder [[Brot]]" genannt. Meist bekommt man so oder so auf die Fresse), durch welche sich der Streber zur Übereignung und Übergabe der Raufsache (auch "Abziehen" genannt) und der Schläger zur Unterlassung der Prügel ("''Kopfwumme''") und zur Abnahme der Raufsache verpflichtet (vgl.§ 666 MuSchG).<br />
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Kaufverträge können Weglaufklauseln enthalten. Es ist möglich und auf dem [[Schulhof]] häufig, einen Kaufvertrag über einen [[Gegenstand]] abzuschließen, den der Streber erst noch beschaffen (umgangssprachlich noch „bestellen“)muss. ([[Beispiel]]: Das Essensgeld der nächsten 4 Wochen von [[Mutti]] beschaffen.)
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Die Grundform des Kaufvertrags ist der Tausch der Sache!
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Aktuelle Version vom 23. September 2012, 00:25 Uhr

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Kaufvertrag (lat.: prügulus contractus)

Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schulrecht aus zwei auf einander bezogenen, inhaltlich korrodierenden Willenserklärungen, Bsp.: "Gib mir dein Pausenbrot oder es jibt aufe Fresse!" - "Alles klärchen." (auch "Tod oder Brot" genannt. Meist bekommt man so oder so auf die Fresse), durch welche sich der Streber zur Übereignung und Übergabe der Raufsache (auch "Abziehen" genannt) und der Schläger zur Unterlassung der Prügel ("Kopfwumme") und zur Abnahme der Raufsache verpflichtet (vgl.§ 666 MuSchG).
Kaufverträge können Weglaufklauseln enthalten. Es ist möglich und auf dem Schulhof häufig, einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abzuschließen, den der Streber erst noch beschaffen (umgangssprachlich noch „bestellen“)muss. (Beispiel: Das Essensgeld der nächsten 4 Wochen von Mutti beschaffen.)

Die Grundform des Kaufvertrags ist der Tausch der Sache!


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