Plädoyer: Unterschied zwischen den Versionen

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Spezialform des klassischen Monologes, überwiegend häufig anzutreffen in der Kunstform "Gericht". Üblicherweise nacheinander vorgebracht von [[Staatsanwalt]] und [[Anwalt]]. Sinn des P. ist es, eine Verurteilung des Beschuldigten möglichst wahrscheinlich zu machen, wobei dabei je nach Beteiligung von [[Geschworene|Geschworenen]] mehr oder weniger auf die Tränendrüse gedrückt wird.
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Spezialform des [[Klassik|klassischen]] [[Monolog]]es. Überwiegend häufig anzutreffen in der Kunstform "Gericht".<br /> Üblicherweise nacheinander vorgebracht von [[Staatsanwalt]] und [[Rechtsanwalt]]. Sinn des P. ist es, eine [[Verurteilung]] des Beschuldigten möglichst wahrscheinlich zu machen, wobei dabei je nach Beteiligung von Geschworenen mehr oder weniger auf die [[Träne|Tränendrüse]] gedrückt wird.
  
Üblicherweise sind Plädoyers im Vergleich zu herkömmlichen Monologen durchaus nicht nur zur Eigenreflektion gedacht, und um dem Publikum die Gedanken näherzubringen, sondern es soll dabei sehr direkt ein Zweck verfolgt werden, und die Gedanken des Publikums auf die Taten des Angeklagten zu lenken. Vor allem soll damit unterbunden werden, daß das Publikum darüber nachdenkt, ob die [[Gesetz]]e, die zur Strafbarkeit der Taten führte, überhaupt sinnvoll sind.
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Üblicherweise sind Plädoyers im Vergleich zu herkömmlichen Monologen durchaus nicht nur zur Eigenreflektion gedacht und um dem [[Publikum]] die [[Gedanken]] näherzubringen, sondern es soll dabei sehr direkt ein Zweck verfolgt werden, um die Gedanken des Publikums auf die [[Tat]]en des Angeklagten zu lenken. Vor allem soll damit unterbunden werden, dass das Publikum darüber nachdenkt, ob die [[Gesetz]]e, die zur Strafbarkeit der Taten führten, überhaupt sinnvoll sind.
  
[[Kategorie:Begriffsklärung]]
 
 
[[Kategorie:Gesetz]]
 
[[Kategorie:Gesetz]]
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[[Kategorie:Rechtswissenschaft]]

Aktuelle Version vom 23. September 2012, 02:08 Uhr

Spezialform des klassischen Monologes. Überwiegend häufig anzutreffen in der Kunstform "Gericht".
Üblicherweise nacheinander vorgebracht von Staatsanwalt und Rechtsanwalt. Sinn des P. ist es, eine Verurteilung des Beschuldigten möglichst wahrscheinlich zu machen, wobei dabei je nach Beteiligung von Geschworenen mehr oder weniger auf die Tränendrüse gedrückt wird.

Üblicherweise sind Plädoyers im Vergleich zu herkömmlichen Monologen durchaus nicht nur zur Eigenreflektion gedacht und um dem Publikum die Gedanken näherzubringen, sondern es soll dabei sehr direkt ein Zweck verfolgt werden, um die Gedanken des Publikums auf die Taten des Angeklagten zu lenken. Vor allem soll damit unterbunden werden, dass das Publikum darüber nachdenkt, ob die Gesetze, die zur Strafbarkeit der Taten führten, überhaupt sinnvoll sind.


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