Mitstörerhaftung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 19. Mai 2017, 12:14 Uhr
Juristenchinesisch: Der Begriff Mitstörerhaftung umschreibt eine moderne Variante der um 1943 beliebten Sippenhaft. Mit dem feinen Unterschied dass der Mitstörer mit dem Störer weder verwandt, noch bekannt, noch verschwägert sein muss, um für Imageschäden und seelische Schmerzen zu haften, welche honorigen Großverdienern durch hämische Behauptung von Neidern =Störern im Internet zugefügt werden. Um als Mltstörer zur Rechenschaft gezogen zu werden genügt es, sich durch Links, Texte bzw. durch zu oder auslassen von Kommentaren die Meinung des Störers zu eigen zu machen oder den Eindruck zu erwecken, sich diese zu eigen gemacht gehabt zu haben.
Die Mitstörerhaftung erweist sich besonders dann als segensreich, wenn der eigentliche Störer für Abmahnanwälte und Staatsanwaltschaft nicht greifbar ist, oder nicht über ein pfändbares Vermögen verfügt. In diesem Fall ist der Mitstörer, seine Helfershelfer, Familienmitglieder und Kindeskinder in vollem Umfang (dh. bis zum kompletten finanziellen Ruin) zur Re-Finanzierung des Kokskonsums der Anwälte heranzuziehen. (Urteil Landgericht Humbug v. 11.11.2011)
Ein weiterer Fortschritt gegenüber der Sippenhaft liegt im Umstand, dass es ausreicht, jemanden zu finden, der sich nicht wehren kann, um ein Maximum an Gewinn daraus zu schlagen. In der Regel betreibt dieser eine Webseite und nimmt den dämlichen Spruch von der Meinungsfreiheit ernst. (Bananen und Gummigesetzbuch 11 Band, 11te Seite irgendwo ganz unten.)