Bürgerliches Gesetzbuch

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Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Bücher

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen, die Rechte begründen, Verbindlichkeiten eingehen und Ansprüche erwerben können. Es ist aufgeteilt in fünf Bücher,nämlich:

  1. Buch 1:Allgemeiner Teil
  2. Buch 2:Recht der Schuldverhältnisse
  3. Buch 3:Sachenrecht
  4. Buch 4:Familienrecht
  5. Buch 5:Erbrecht

Die fünf Bücher des BGB werden an den deutschen juristischen Fakultäten im Allgemeinen exzellent gelehrt, so dass für die Stupidedia hier kein umfassender Kommentar zum Gesetz geschrieben werden muss; trotzdem verdienen einige Einzelvorschriften, die in Vorlesungen, Tutorien und Repetitorien nur äußerst stiefmütterlich behandelt werden, besondere Aufmerkamkeit.

Vorschriften des Sachenrechts

Das Sachenrecht befasst sich mit dinglichen Rechten, sei es Eigentum,Besitz, Nießbrauch,Eigentums- oder Besitzübergang. Im Sachenrecht finden sich wesentliche Regelungen, ohne die das Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland augenblicklich zusammenbrechen würde. Eine solche Vorschrift ist § 910 BGB.


In § 910 BGB Absatz 1 Satz 1 ist zu lesen:

Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind,abschneiden und behalten.

Die Wurzeln darf man also behalten.Und das,obwohl die Preise für Wurzeln an den internationalen Warenbörsen seit Jahren ständig steigen. Diese Vorschrift erregte zuletzt Wellen der Erregung im Deutschen Bundestag. Die CDU warf ein, es sei doch wohl selbstverständlich, dass man für die Wurzeln bezahle.Durch die kostenlose Erntemöglichkeit von Fremdwurzeln sei das Eigentumsrecht in seinen Grundfesten erschüttert. Bei weiterer moralischer Entwurzelung der Gesellschaft müsse die Bundeswehr im Innern eingesetzt werden, weil sich in Einfamilienhausgebieten die Nachbarn zunehmend an die Wurzeln gingen.

Das Familienrecht

Das Familienrecht befasst sich mit allen nur denkbaren Beziehungen, die im Familienleben begründet werden können: Verlöbnis,Eheschließung,Geburt von Kindern, Unterhaltspflichten und natürlich die Ehescheidung. Finden zwei Jungverliebte zusammen und überhäufen einander mit kostspieligen Liebesbezeigungen,aber entwickeln dann während ihres Verlöbnisses eine unheilbare Abneigung gegeneinander, weiß das BGB Rat: die Geschenke kann man grundsätzlich zurückerlangen,aber:

§ 1301 Satz 2 BGB:

Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.

Diese Vorschrift ersann der Gesetzgeber aus Gründen der verwaltungstechnischen Effizienz. Gegen einen toten Ex-Verlobten könnte frühestens beim Jüngsten Gericht prozessiert werden. Weil es unwirtschaftlich wäre, die Akten so lange aufzubewahren, wurde das Rückforderungsrecht ausgeschlossen, mit der Einschränkung im Zweifel.Im Zweifel bedeutet: In besonders bedeutsamen Fällen kann der Papst im Zwiegespräch mit Gott eine Verurteilung des Toten zur Rückgabe noch vor dem Jüngsten Gericht ausbaldowern.

Obgleich die Ehe eine Grundfeste der Gesellschaft ist, müssen Ehepartner im Dienste der Bundesrepublik Deutschland nicht alles mitmachen, wie § 1353 Absatz 2 bestimmt:

Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch des Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Mit "Herstellung der Gemeinschaft" ist in lingua iuris das gemeint, was die Franzosén "faire l´amour" nennen. Offenbar ist die eheliche Beiwohnung keine elementare Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit des föderalen Rechtsstaates.

Resümee

Abschließend lässt sich das BGB als ein wertvoller Beitrag zur Regelung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens würdigen. Etwaige Förderung von übermäßiger Klagewut vor deutschen Gerichten wie dem Familiengericht, dem Gericht Alexander Hold oder dem Gericht Barbara Salesch müssen nach Ansicht des Autors dieses Artikel als Kollateralschäden eines literarischen Meisterwerkes verschmerzt werden.


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