Unnützes Hin- und Herfahren
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Unnützes Hin- und Herfahren ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO und wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Der Tatbestand des unnützen Hin- und Herfahrens ist genau dann erfüllt, wenn eine Strecke innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Notwendigkeit mehrmals abgefahren wird und dadurch andere Personen belästigt werden.
Da der Begriff „unnützes Hin- und Herfahren“ für den allgemeinen Sprachgebrauch zu sperrig ist, hat sich in der Umgangssprache die verkürzte Bezeichnung „Streife fahren“ durchgesetzt.
- siehe auch: Bullenschwein