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Unnützes Hin- und Herfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Unnützes Hin- und Herfahren''' ist in [[Deutschland]] eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO und wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Der Tatbestand des unnützen Hin- und Herfahrens ist genau dann erfüllt, wenn eine Strecke innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Notwendigkeit mehrmals abgefahren wird und dadurch andere [[Person]]en belästigt werden.  
 
'''Unnützes Hin- und Herfahren''' ist in [[Deutschland]] eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO und wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Der Tatbestand des unnützen Hin- und Herfahrens ist genau dann erfüllt, wenn eine Strecke innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Notwendigkeit mehrmals abgefahren wird und dadurch andere [[Person]]en belästigt werden.  
  
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Aktuelle Version vom 9. April 2014, 15:04 Uhr

Unnützes Hin- und Herfahren ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO und wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Der Tatbestand des unnützen Hin- und Herfahrens ist genau dann erfüllt, wenn eine Strecke innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Notwendigkeit mehrmals abgefahren wird und dadurch andere Personen belästigt werden.

Da der Begriff „unnützes Hin- und Herfahren“ für den allgemeinen Sprachgebrauch zu sperrig ist, hat sich in der Umgangssprache die verkürzte Bezeichnung „Streife fahren“ durchgesetzt.


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