Mörbischer Kellerdekret
Dieser Artikel ist in Arbeit • Letzte Bearbeitung: 03.08.2013
Hier nimmt Schlapfi Änderungen vor. Falls Du etwas dazu beitragen willst, melde Dich bitte in der Autorendiskussion oder in der Seitendiskussion. Nimm keine eigenmächtigen Änderungen vor, bis dieser Baustein vom Autor entfernt wurde. |
Entstehung und Bedeutung
Das Mörbischer Kelleredikt wurde am 14.Februar 1624 von der mörbischer Weinkönigin Regina XVI erlassen. Das Edikt verbot das damals in [[Mörbisch]] und im restlichen [[Burgenland]] übliche Errichten des Weinkellers oberhalb der Wohnräume. Aufrund dieser Regelung wurden fortan die Weinkeller unterirdisch angelegt, die nunmehr leerstehenden, ürsprünglichen Weinkeller wurden in Folge als [[Dachboden]] weiter genutzt.
Anlass und Hintergrund
Seit der Kultivierung des psychoaktiv wirkenden Getränkes "Wein" kam es in der Region zu einem kontinuierlichen Absinken der Bevölkerungszahl mit einer fortschreitenden Einschränkung der genetischen Vielfalt. Die Ursache der Entvölkerung wurde in dem Treppen-Hinunterstürzen nach qualitätssichernden Maßnahmen im damals hochliegenden Weinkeller gesehen. Da die Folgen des Treppen-Hinaufkriechens meist nicht letal sind, sondern schlimmstenfalls zu Kopfschmerzen und Übelkeit führen, wurden die Weinkeller seit Erlassung des Ediktes unter dem Wohnraumniveau angelegt.
Bedeutung bis zur Gegenwart
Die unterirdische Konfiguration der Weinkeller hat sich weltweit durchgesetzt und findet auch auf andere Kellerformen, wie Beispielsweise der SM-Keller, Kartoffelkeller, Fritzlkeller und Kohlekeller, Anwendung. Eine berühmte Ausnahme stellt hier die italienische Region Modena dar, wo die Veredelung von Weintrauben nach wie vor unter dem Hausdach stattfindet. Das dabei entstehende Produkt wird aufgrund der verletzungsbedingten, breiten Anwendung von Heilsalben als "Balsamico" bezeichnet.