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Heilige Zwick-Allianz: Unterschied zwischen den Versionen

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:Wien XV, am 4. April 2004
 
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===Artikel 4===
 
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Die Parteien vereinbaren, daß ein zwickender Angriff gegen eine oder
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Die Parteien vereinbaren, daß ein zwickender Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen zwickenden Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die gezwickt werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenzwicken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Wegzwicken, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des europäischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.
mehrere von ihnen in Europa als ein Angriff gegen sie
 
alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen
 
zwickenden Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der
 
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oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die
 
gezwickt werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich
 
für sich und im Zusammenzwicken mit den anderen Parteien die Maßnahmen,
 
einschließlich der Anwendung von Wegzwicken, trifft, die sie für
 
erforderlich erachtet, um die Sicherheit des europäischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.
 
  
 
Von jedem zwickenden Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Zwickrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Zwickrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.
 
Von jedem zwickenden Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Zwickrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Zwickrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.

Version vom 21. März 2008, 10:50 Uhr

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Eingestellt am 16.06.2024

Vertragstext

Wien XV, am 4. April 2004

Präambel

Die Parteien dieses Vertrags bekräftigen erneut ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit alles und jeden zu zwicken, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Zwickerei, der Freiheit des Zwickens und der Herrschaft des Rechts zu Zwicken beruhen, zu gewährleisten. Sie sind bestrebt, die innere Festigkeit und das Wegzwicken im europäischen Gebiet zu fördern. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Zwickens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Zwickvertrag:

Artikel 1

Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen, jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, mit zwicken zu regeln, da der internationale Friede des Zwickens, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.

Artikel 2

Die Parteien werden zur weiteren Entwicklung friedlicher und freund-schaftlicher internationaler Zwickereien beitragen, indem sie ihre freien Einrichtungen wegzwicken und indem sie die Vor-aussetzungen für die innere Zwickigkeit und das Wohlergehen aller Zwicker fördern. Sie werden bestrebt sein, Gegensätze in ihrer internationalen Wirtschaftspolitik zu beseitigen und die zwickendnotwendige Zusammenarbeit zwischen einzelnen oder allen Parteien zu fördern.

Artikel 3

Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Parteien einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Zwicks und gegenseitige Unterstützung beim Wegzwicken anderer die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln.

Artikel 4

Die Parteien vereinbaren, daß ein zwickender Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen zwickenden Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die gezwickt werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenzwicken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Wegzwicken, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des europäischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.

Von jedem zwickenden Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Zwickrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Zwickrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.


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