Uwe-StVo

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Der nachstehende Text erweitert den Zusammenhang des Hauptartikels Unterwasser.
Die Uwe-StVo gilt für solche Unterwasserfahrzeuge.

Die Uwe-StVo ist die Abkürzung für die Unterwasserstraßenverkehrsordnung. Die Abkürzung Uwe-StVo wurde aufgrund einer Vereinfachungsanfrage an das GSdSzEuVüGbiWWuV (Gemeinschaftliches Stiftungsamt deutschsprachiger Staaten zur Eindämmung und Vermeidung überlanger Gesellschaftsbezeichnungen in Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung) als offizielle Bezeichnung für die vorherige Version "Verbindliche Regelungen im Wasserverkehr unterhalb der Wasseroberfläche auf Unterwasser im transkontinentalen Mehrwegverkehr wie auch im einfachen Binnenunterwasserverkehr" kurz "VRiWvudWoaUwitkMwvwaieBuwv" eingeführt. Federführend im Vereinfachungsprozess war der bekannte Verkehrswissenschaftler Prof. Dr. Burschenmann I.

Natürlich auch für solche kombinierten Überwasser-Unterwasserfahrzeuge.

Inhalt

Der erste Teil regelt das Verhalten im Unterwasserverkehr. Der zentrale Grundregel ist das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme → §1 Uwe- StVo. Die wichtigsten Regelungen zur Benutzung von Unterwasserstraßen regelt §2 der Uwe-StVo. §3 regelt die Geschwindigkeitsbegrenzung, §4 den Abstand, §5 das Überholen und Umschiffen, §6 die Vorfahrt, §7 das Abdrehen oder Abdriften, §8 den Maschinenstopp und das Parken und §9 die Beflaggung und Beleuchtung. Die Paragraphen 10-40 umfassen die Klassifikation von Unterwasserverkehrsbojen und Wechselsignalanlagen sowie die zentralen Bußgeldvorschriften.

Präampel

Die Uwe-StVo wurde erlassen, um den Unterwasserverkehr, der bis zum Inkrafttreten der Uwe-StVo über keinerlei Regelungen und Vorschriften verfügte, in ein allgemein anerkanntes Regelwerk zu fassen.

§1 Gegenseitige Rücksichtnahme

(1) Die gegenseitige Rücksichtnahme ist der zentrale Grundgedanke der Uwe-StVo. Jeder Unterwasserverkehrsteilnehmer ist verpflichtet, jedem anderen Unterwasserverkehrsteilnehmer die Rücksicht zu nehmen. Die Rücksicht erlaubt jedem Teilnehmer, den rückwärtigen Raum hinter dem eigenen Unterwasserfahrzeug zu beobachten. Als Rücksichtapparaturen zählen die klassischen Rückspiegel für die optische Ortung von hinterher fahrenden Fahrzeugen. Darüber hinaus sind moderne Unterwasserfahrzeuge mit Sonargeräten, Wärmedetektoren und künstlichen Ohren ausgestattet.

(2) Folgende Manöver und Arten der Rücksichtnahme sind vorgeschrieben:

(2.1) Aussenspiegel müssen beim Überholvorgang durch das überholende Fahrzeug abgerissen werden. Dabei ist darauf zu achten, daß der Rumpf beider Fahrzeuge unbeschädigt bleibt.

(2.2) Sonaranlagen sind solange mit einer kriechfähigen, pastösen Substanz zu beschießen, bis die Sonaranlage keine verwertbaren Ergebnisse mehr produziert. Als Mittel der Wahl hat sich Erdbeermarmelade durchgesetzt. Eine genaue filmische Anleitung ist in der Dokumentation Spaceballs zu finden. Hörbeispiel Sonar→

Datei:U-Bootsonar.mp3

(2.3) Wärmedetektoren sind ebenso zu behandeln.

(2.4) Künstliche Akustikdetektoren werden mit Ohropax versiegelt.

§2 Benutzung von Unterwasserstraßen

(1) Unterwasserfahrzeuge müssen die Unterwasserfahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Unterwasserseitenstreifen gibt es nicht.

(2) Es ist immer so weit wie möglich rechts zu navigieren. Besonders ist dies im Fall der Rücksichtnahme zu beachten.

(3) In Gebieten mit starken Seebeben wie auch in hügeligen Gebieten besteht eine Kettenpflicht für alle Unterwasserfahrzeuge.

(4) Unterwasserfahrräder und Unterwassergänger dürfen nur den äußersten rechten Rand der Fahrbahn benutzen.

(5) Personen mit Betonbeschwerung ohne Tauchausrüstung dürfen nicht auf öffentliche Unterwasserfahrbahnen abgesenkt werden. Hierzu wurden spezielle Zonen im Toten Meer eingerichtet.

§3 Geschwindigkeitsregelungen

(1) Die Geschwindigkeit sollte so hoch wie möglich gehalten werden. Um Unterwasserstaus und sonstige Verzögerungen zu vermeiden, existiert kein Tempolimit.

(2) Die einzige Ausnahme besteht bei Delfinschulen. Hier muss das Tempo auf Schrittgeschwindigkeit gedrosselt werden, um den Delfinen nicht zu schaden.

§4 Abstandsregelungen

(1) Es ist allen Meeresbewohnern, die keine Berechtigung besitzen, Unterwasserstraßen zu benutzen, strengstens untersagt, sich Unterwasserstraßen zu nähern. Es muss mit empfindlichen Bußgeldern und in schweren Fällen mit der Verbannung in ein Fischstäbcheneisfach gerechnet werden.

(2) Nummer 1 schließt alle Arten von Lebewesen ein. Von Quallenartigen, Wirbellosen und Wirbeltieren bis zu höher entwickelten Vögeln und Säugetieren.

§5 Überholen und Umschiffen

(1) Langsamer fahrende Unterwasserfahrzeuge müssen unter Einhaltung des §1, 1-2, von schneller fahrenden Unterwasserfahrzeugen überholt werden.

(2) Auf Unterwasserstraßen havarierte Fahrzeuge müssen umschifft werden, ohne anzuhalten. Russische Atom-U-Boote sollten immer gleich umschifft werden.

§6 Vorfahrt

(1) Vorfahrtberechtigt sind alle Unterwasserstrecken, die von West nach Ost führen und umgekehrt.

(2) Straßen, die von Süd nach Nord und umgekehrt führen, sind nicht vorfahrtberechtigt.

(3) In strudelnden Gewässern ist ein Kreisverkehr eingerichtet, in dem das trudelnde Fahrzeug die Vorfahrt besitzt.

(4) An unübersichtlichen und gefahrgeneigten Stellen regeln Wechselsignalanlagen den Verkehr.

§7 Abdrehen und Abdriften

(1) Beim Abdrehen nach Steuerbord, nach Backbord, nach oben oder nach unten ist der Unterwasserfahrzeugrichtungsanzeiger frühzeitig zu benutzen.

(2) Die Unterwasserfahrzeugwarnblinkanlage, die alle Unterwasserfahrtrichtungsanzeiger gleichzeitig blinken lässt, darf nur bei Gefahr eingeschaltet werden. Ebenso muss sie am Stauende eingeschaltet werden.

(3) Beim Abdriften vom normalen Kurs ist entweder die eingesetzte Kraftmaschine zu schwach oder der für die Navigation verantwortliche Mitfahrer ist betrunken. Gott steh ihnen bei.

§8 Maschinenstopp und Parken

(1) Wer länger als 2 Minuten und kürzer als 5 Minuten auf gleicher Position verhaart, hält an. Dies ist gleichzusetzen mit dem Maschinenstopp.

(2) Wer länger als 5 Minuten auf gleicher Position verhaart, der parkt.

(3) Auf Hauptunterwasserstraßen ist der Maschinenstopp und das Parken strengstens untersagt.

(4) Halten und Parken ist nur außerhalb aller Verkehrsanlagen erlaubt.

(5) Selbstverursachte Havarien und Unterwasserunfälle werden als unerlaubtes Parken bestraft. Die Abschleppkosten sind vom Fahrzeugführer zu entrichten.

§9 Beflaggung und Beleuchtung

(1) Alle Unterwasserfahrzeuge haben sich bei der Benutzung aller Unterwasserverkehrswege durch geeignete Beflaggung und Beleuchtung identifizierbar zu machen.

(2) Die Maut-Vignette muss am oberen Rand steuerbordseitig sichtbar an der Frontscheibe angebracht werden. Unterwasserfahrzeuge ohne gültige Vignette oder mit gefälschter Vignette sind zum Abschuss auf Unterwasser freigegeben.

§10-§30 Zusammenfassung Verkehrszeichen

Die wichtigsten Verkehrszeichen im Unterwasserverkehr im Überblick Hier ist nur eine Auswahl der häufigsten Unterwasserschilder aufgeführt. Die Verkehrszeichen gliedern sich in zwei Gruppen:

Überwasserschilder im Zusammenhang mit dem Unterwasserverkehr

Schild 1: Zuwasserlass-Hinweise für Personen mit Betonwanne

Überwasserschilder sind Verkehrszeichen, die auf das Vorhandensein einer Unterwasserstraße hindeuten.


  • Schild 1: Zuwasserlass-Hinweise für Personen mit Betonwanne.Das rechte Hinweiszeichen ist überall dort angebracht, wo Personen mit Betonwanne nicht zu Wasser gelassen werden dürfen.
  • Das linke Hinweiszeichen ist überall dort angebracht, wo das Zuwasserlassen einer Person mit Betonwanne problemlos möglich ist.
  • Beide Hinweisschilder wurden mit jeweils mehreren Merkmalen ausgestattet um versehentliches Versenken zu vermeiden.
Schild 2: Benutzungsverbot. Auch das versehentliche Hineinfallen ist verboten
  • Schild 2: Benutzungsverbot normales Wasser. An Küstenabschnitten, an denen diese Hinweisschilder aufgestellt sind, darf nicht ins Wasser gesprungen oder gefallen werden, da eine Unterwasserstraße in direkter Nähe ist.


Unterwasserschilder

  • Schild 3: Achtung Staugefahr. Dieses Schild ist an Engstellen und vor Baustellen angebracht.
  • Schild 4: Achtung Steinschlag. Dieses Hinweisschild trifft man in Seebebenzonen und vor Stränden, an denen bescheuerte Touristenkinder Steine ins Wasser werfen.
  • Schild 5: Baustelle mit Sprengarbeiten.
  • Schild 6: Unterwasserstraßenanfang.
  • Schild 7: Unterwasserstrassenende.


Schild 3: Vor Baustellen und Engstellen zu finden.
Schild 5:Unterwasserbaustelle mit Sprengarbeiten.
Schild 4: In Seebebengebieten ist mit Steinschlag zu rechnen.
Schild 6: Der Anfang der Unterwasserstraße wird mit diesem Hinweisschild gekennzeichnet.
Schild 7: Das Ende der Unterwasserstraße wird mit diesem Hinweisschild gekennzeichnet.


§31-§40 Bußgeldvorschriften

  • §31: Mit Bußgeld wird bestraft, wer gegen die Uwe-StVo und deren Ausführungsverordnungen wissentlich und unwissentlich verstößt.
  • §32: Wer gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme → §1 StVo 1,2 verstößt, wird mit einem Bußgeld von 5 Euro bestraft. Darüberhinaus wird das Unterwasserfahrzeug beschlagnahmt und verschrottet und der Führer wie auch der Besitzer des Fahrzeuges werden versenkt.
  • §33: Mißbräuchliche Verwendung der Unterwasserstraßen und angrenzender Verkehrsflächen → §2 Uwe-StVo ist mit einem Bußgeld in Höhe von 100.000.000 Euro bedroht, ersatzweise Hinrichtung.
  • §34: Wer gegen das Geschwindigkeitsgebot verstößt → §3 Uwe- StVo, wird mit Verbannung in eine Spielstraße bestraft.
  • §35: Lebewesen, die gegen die Abstandsregelung verstoßen → §4 Uwe- StVo, erhalten mangels eines Bargeldbesitzes eine Verwarnung. Im wiederholten Fall droht die Verarbeitung zu einem Fischstäbchen.
  • §36: Wer gegen die Überhol-und Umschiffungsregelungen → §5 Uwe-StVo verstößt, wird abgeschleppt.
  • §37: Verstöße gegen die Vorfahrtsregeln → §6 Uwe- StVo sind mit der thermonuklearen Vernichtung bewehrt.
  • §38: Mißachtung der Abdreh-und Abdriftregelungen → §7 Uwe- StVo führt zum Entzug der Erlaubnis zum Führen von Unterwasserfahrzeugen und einem Bußgeld von 10 Euro.
  • §39: Wer widerrechtlicht auf Unterwasserstraßen anhält oder parkt → §8 Uwe-StVo, braucht keinen Parkschein mehr. Siehe §37 Uwe-StVo.
  • §40: Verstöße gegen die Beflaggungs-und Beleuchtungspflicht → §9 Uwe-StVo werden mit Versenkung in den nächsten Tiefseegraben bestraft.
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