Spiegelwelten:Verfassung des Weltsicherheitsrats

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Diese Seite beinhaltet die Verfassung des SW-Weltsicherheitsrates, gegründet am 30.8.2009


Wir, der Weltsicherheitsrat der Spiegelwelt, setzen hiermit die offizielle Verfassungssatzung in Kraft. Die folgenden Paragraphen sind verpflichtend für jedes Mitglied des Rates. Zuwiderhandlungen führen zum Rauswurf. Wer was dagegen hat, soll sich weinend in die Ecke stellen.


Artikel 1: Grunddefinitionen

§1: Der Weltsicherheitsrat ist ein internationales Staatenbündnis mit dem Ziel, unsere Welt sicherer zu gestalten, Kriege und Konflikte zu verhindern und/oder wenigstens abzumildern und den vielen Staaten unserer schöner Welt zu einer besseren Zusammenarbeit zu verhelfen. Es ist die Pflicht eines jeden Mitgliedes, sich dieses Ziel auf die Fahnen zu schreiben.

§1.1: Jedes Mitgliedsland ist verpflichtet, der demokratisch entschiedenen Meinung des Rates nicht zuwider zu handeln.

§2: Keinem Mitglied ist es gestattet, dem Weltfrieden und/oder diesem Bündnis zu schaden, ohne Konsequenzen dafür tragen zu müssen.

§3: Der Rat ist keine übergeordnete Regierung, sondern ein Bündnis vieler Staaten, Nationalitäten und Kulturen. Er hat nicht den Sinn, die Welt einheitlich zu gestalten oder zu säubern.

§4: Der Weltsicherheitsrat hat nicht das Recht, sich über die Selbstbestimmung eines Landes zu erheben, sofern dies nicht zwingend notwendig ist. Das ist es, wenn das betreffende Mitgliedsland die Ziele des Rates in ihren Grundzügen erschüttert.

§5: Der Rat hat nicht das Recht, Kultur und Gebräuche eines Mitgliedslandes zu verurteilen, einzudämmen oder in Frage zu stellen.

Artikel 2: Mitglieder des Rates und deren Rechte

§6: Grundsätzlich kann jeder Staat Mitglied des Rates werden, wenn er die grundsätzlichen Menschenrechte duldet und zur internationalen Zusammenarbeit bereit ist.

§7: Die Mitgliedschaft muss bei einem Vorsitz führenden Mitglied des Rates beantragt werden. Dieses hat dann das Recht, eine Abstimmung im Rahmen einer Konferenz einzuleiten.

§8: Die Abstimmung nach §7 ist demokratisch und unanfechtbar. Der Rat nimmt sich das Recht, im Falle einer negativen Abstimmung die Mitgliedschaft zu verweigern.

§9: Jedes Mitgliedsland hat das Recht, genau einen Vertreter seines Landes zu Konferenzen des Sicherheitsrates zu entsenden.

§10: Jedes Mitgliedsland hat im Falle einer Abstimmung das volle Wahlrecht. Vorhandene Staffelungen siehe §24 bzw §23.2

§11: Jedes Mitglied ist berechtigt, im Falle einer Bedrohung oder eines Problems den Rat um Hilfe zu bitten.

§12: Jedes Mitglied des Rates ist berechtigt, eine Konferenz zu jeglichem Thema einzuberufen.

Artikel 3: Verhalten im Falle eines Internationalen Konfliktes

§13: Der Rat hat das Recht, im Falle eines Krieges einzugreifen, sofern der Krieg eines oder mehre Mitgliedsstaaten des Rates bedroht.

§13.1: Unnötige Kriegstreiberei ist zu verurteilen.

§14: Jedes Eingreifen in einen internationalen Konflikt nach §6 muss in einer Grundsatzsitzung des Rates beantragt und diskutiert werden.

§15: Ein widerrechtliches Eingreifen eines Mitgliedstaat in einen Krieg nach Art von §7 ist vom Rat zu verurteilen und zieht nicht zwangsläufig die Unterstützung des Rates nach sich.

§16: Im Falle einer erfolgreichen Konferenz mit Kriegsbeschluss ist eine internationale Schutztruppe mit dem Ziel einer schnellen und friedensfördernden Konfliktlösung zu bilden.

§16.1: Jedes Mitgliedsland ist verpflichtet, sich im Falle von §13 in irgendeiner Form an der Schutztruppe zu beteiligen. In WELCHER Form ist dem Land selbst überlassen.

§16.2: Andere militärische Bündnisse neben dem WSR sind nicht mit diesem gleichzustellen und werden ebenso nicht von diesem anerkannt.

§17: Im Falle eines Bürgerkrieges innerhalb eines Mitgliedstaat ist der Weltsicherheitsrat verpflichtet, auf Hilfeanfragen gemäß §15 und §16.1 zu handeln.

Artikel 4: Verhalten gegenüber Nicht-Mitgliedern

§18: Staaten, die dem Rat aus irgendwelchen Gründen nicht angehören, sind trotzdem als handlungsfähige Staaten anzuerkennen, sofern sie in ihren Grundzügen die Aufnahmebedingungen nach §6 erfüllen.

§19: Alle anderen Staaten sind zu ignorieren.

§20: Der Rat und seine Mitglieder haben nicht das Recht, Nicht-Mitglieder des Rates auf Grund dieser Tatsache in irgendeiner Form zu diffamieren.

Artikel 5: Zuwiderhandlungen gegen Ratsrechte und/oder seine Verfassung

§21: Jeder Verstoß gegen Gesetze und Rechte des Rates muss geahndet werden und ist durch Mitglieder des Rates dessen Spitze zu melden.

§21.1: Wegschauen ist gleichzusetzen mit einer Straftat. Mitgehangen, mitgefangen!

§22: Der Rat ist dazu verpflichtet, in einer Abstimmung Sanktionen gegen den oder die Täter zu verhängen.

§22.1: Das Strafmaß richtet sich nach Diskussionsergebnis und Ermessensspielraum. Dieser liegt zwischen Freispruch und frei wählbaren Sanktionen bis hin zum Wegsperren krimineller Subjekte und/oder Ausschluss krimineller Mitgliedsländer.

§22.2: Das genaue Strafmaß ist Resultat einer demokratischen Abstimmung. Im Falle eines Gleichstand der Abstimmung hat der Vorsitzende das Recht zu entscheiden.

Artikel 6: Abstimmungen und Ratsvorsitz

§23: Der Rat ist verpflichtet, zusammen zu kommen und eine Konferenz nach Art jener, durch die sich dieser Rat überhaupt gründete abzuhalten, sofern ein Mitgliedsland dies verlangt (Siehe §11). Auch den Termin kann das entsprechende Land beantragen.

§23.1: Voraussetzung für jede Konferenz ist die Anwesenheit des Vorsitzenden.

§23.2: Der Ratsvorsitzende hat das Recht, eine Konferenz nach §23 bzw. §12 zu verweigern, falls er zu dem genannten Termin nicht anwesend sein kann.

§24: Der Vorsitzende des Rates wird jährlich gewählt. Die Wahl ist demokratisch und ihr Urteil nicht anfechtbar.

§24.1: Zwischen zwei Wahlen regiert der rechtmäßig gewählte Vorsitzende. Er kann nicht abgewählt werden und darf seine Regierungsweise nach seinem Maße bestimmen.

§24.2: Tritt der Vorsitzende zurück, muss unverzüglich eine Neuwahl angesetzt werden.

§24.3: Aktuell Rechtmäßig gewählte Vorsitzende sind König Ralf der Rote (VKWE.BMP Vereinigtes Königreich Wanne-Eickel) und Solon Winckelzug (Hinterwald Flagge Neu.png Hinterwald)

§25: Der Vorsitzende hat das Recht, ein bis zu vierköpfiges Kompetenzteam zu bilden, dass ihm in seiner Entscheidungsgewalt unterstützt. Die Entscheidungen des Vorsitzenden in Bezug auf das Kompetenzteam werden nicht angezweifelt. Steht dem Rat eine Doppelspitze vor, ist ein fünftes Mitglied erlaubt.

§25.1: Das aktuelle Kompetenzteam neben dem/n Vorsitzenden besteht aus Petr Wlogga (Schieberinsel-flagge.JPG Müllschieberinsel), Hauke Ackermann (Flag of Borkum.gif Borkum), Dave Garretts (MolldurienFlagge.svg Molldurien) und Justin Sociaux (Santiago Flagge.jpg Santiago)

§25.2: Das Kompetenzteam hat im Falle jeglicher Abstimmungen dasselbe Abstimmungsrecht wie der Vorsitzende (siehe §26).

§26: Die Stimme des Vorsitzenden zählt bei einer Abstimmung doppelt.

§26.1: Der Vorsitzende verfügt über die endgültige Stimmgewalt im Falle einer unentschiedenen Abstimmung (siehe §22.2).

§27: §25.2, §26 und §26.1 sind bei der Neuwahl eines Vorsitzenden aufgehoben.

§28: Der Vorsitzende (und nur er) hat jederzeit das Recht, die Verfassung zu ändern.

§29: Schinken!!!!



Die vorliegende Verfassung wurde entwickelt und verfasst durch Petr Wlogga (erster Vorsitzender) und Professor Johannes Bierboodt (zu Rate gezogener Berater).

Unterzeichner der Verfassung

Die Verfassung ist bindend für die derzeitigen Mitgliedstaaten des Sicherheitsrates:


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