Schwarzdenker

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Haltstopobacht! Verboten!

Als Schwarzdenker werden gemeinhin Menschen bezeichnet, die Ihre Gedanken weder versteuern noch in anderer Weise an den Staat abführen.

Gründe

In der heutigen, verarmten Wegwerfgesellschaft ist Schwarzdenken eines der letzten Güter, welches sich der Einzelne oder auch einzelne Gruppen leisten. Finanzielle Engpässe, Gedankenlosigkeit, Vergessen und die einfache Lust an der Straftat lassen Bürger aller Schichten immer mehr dazu tendieren, ihre Gedanken nicht zu äußern und somit die hiermit verbundene Steuer zu umgehen. Und das ist nachvollziehbar: Der deutsche Gedankensteuersatz von derzeit 19% bzw. 9,5% (50% Steuernachlass für regimeunterstützendes Gedankengut) schlägt gut zu Buche.

Herkunft

Vorbild für dieses zweifelhafte und zutiefst abscheuliche Verhalten ist nach aktueller und einschlägiger Meinung der Islam. Als Nachfolgeorganisation der katholischen Kirche in Sachen Meinungsunterdrückung in aller Welt ist das Gedankenkonstrukt Muslimismus vorherrschender Faktor einer zunehmend kriminalisierten Welt. Derzeit gültige Meinung deutscher Finanzforscher ist es, dass die Unterdrückung der Frau, ihrer Meinung und Gedanken im muselmanischen Raum durch den "Faktor Mann" nunmehr auch auf das eher schwächere Geschlecht und vor allem auf die zivilisierte Welt übergesprungen ist.
Nicht zu verwechseln sind Schwarzdenker mit Menschen, die schwarze Gedanken haben. Diese Individuen bezeichnet man landläufig als Emos, Misanthropen, Pessimisten oder tot.

Gesetzliche Grundlagen

Allgemeine Grundlage für Steuererhebung und Strafverfolgung von Steuerhinterziehern ist der Artikel 49 des Grundgesetzes:
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, auf die Grundrechte nach Maßgabe dieser Verfassung Steuern zu erheben. Die Öffentlichkeit kann bei der Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht nur dann zulässig, wenn berechtigte Interessen eines Abgeordneten des deutschen Bundestages oder eines Ministeriums der Länder oder eines Ministerpräsidenten oder eines Abgeordneten eines Landtages betroffen sind.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

In Zusammenhang mit dem Straftatbestand Schwarzdenken und den daraus resultierenden Folgen sind mehrere Gesetzbücher maßgebend:

  • § 112 StGB "Gedanklicher finanzieller Widerstand gegen die Staatsgewalt"
  • § 280 StGB "Nicht- oder Falschangabe versteuerbarer Gedanken auf Steuererklärungsdokumenten"
  • § 150 (2) AO "Form und Inhalt der Steuererklärungen"
  • § 370 (1) 1., (2) & (3) 1. AO "Steuerhinterziehung"


Die Strafe richtet sich nach § 370 AO und kann von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Zuchthaus betragen.

Vergleiche gerne

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