Mitstörerhaftung

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Der Begriff Mitstörerhaftung umschreibt eine moderne Variante der um 1943 beliebten Sippenhaft. Mit dem feinen Unterschied dass der Mitstörer mit dem Störer weder verwandt, noch bekannt, noch verschwägert sein muß, um für Imageschäden und seelische Schmerzen welche honorigen Großverdienern durch hämische Behauptung von Neidern =Störern im Internet zugefügt werden, Um als Mltstörer zur Rechenschaft gezogen zu werden genügt es sich durch Links, Texte bzw durch das zu oder auslassen von Kommentaren die Meinung des Störers zu eigen zu machen bzw auf dritte den Eindruck zu erwecken, sich diese zu eigen gemacht gehabt zu haben.

Die Mitstörerhaftung erweist sich besonders dann als Segensreich wenn der eigentliche Störer für [[Anwalt]Abmahnanwälte]] und Staatsanwaltschaft nicht greifbar ist bzw nicht über ein pfändbares Vermögen verfügt. In diesem Fall ist der Mitstörer bzw seine Helfershelfer, Familienmitglieder oder Kindeskinder in vollem Umfang (dh bis zum kompletten finanziellen Ruin) zur Re-Finanzierung des Kokskonsum der Anwälte heranzuziehen. (Urteil Landgericht Humbug v. 11.11.2011)

Ein weiterer Fortschritt gegenüber der Sippenhaftung ist der Umstand das es ausreicht jemanden zu finden der sich nicht wehren kann um ein Maximum an Gewinn aus dem Umstand zu schlagen das einer eine Webseite betreibt und den dämlichen Spruch von der Meinungsfreiheit ernst nimmt. (Bananen und Gummigesetzbuch 11 Band, 11te Seite irgendwo ganz unten.)


Störer

Russischer Tieftümpelfisch welcher in Internetforen oder Web-Seiten unliebsame Wahrheiten zum besten gibt. Störer wird jeder von dessen IP Nummern aus lästige informationen über Produkte oder Durchstechereien der Öffentlichkeit zugänglich macht.


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