Alternatives Grundgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. November 2008, 22:37 Uhr

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Alternatives Grundgesetz

Das Alternative Grundgesetz ist eine Gesetzesinitiative von Erich Schäuble, um Auswüchse der Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland besser vorbeugen zu können. Unbestritten sind Gefährder, die diese Freiheit raffiniert umgehen, in hohe Positionen des Staates vorgerückt. Auch die Abschaffung der freien Wahlen und des Verfassungsgerichtes könne langfristig deren Vorgehen nicht unterbinden, so Hr. Schäuble, dass er am 30. Februar 2009 mit der Vorlage eines alternativen Grundgesetzes, eine bahnbrechende Arbeit vorlegen musste.

Prä-Ampel

Im Bewußtsein seiner Sicherheit vor dem Menschen und der Transpiration durch die Angst, von dem Willen beseelt, als berechtigte Vorsorge in einem vereinten Europa der Überwachung der Welt zu dienen und zum Schutze der Demokratie, hat sich Erich Schäuble kraft seiner verfassungsgebenden ParanoiaGewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Sicherheit des Staates ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zur unverletzlichen und unveräußerlichen Sicherheit als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte entbinden je nach Lage der Dinge, Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, durch die neu zu schaffende Behörde für die vorbeugende Beurteilung der Gesinnung.

Artikel 2

entfällt aufgrund der Unwichtigkeit

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor der Sicherheit gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt zu kontrollieren. Der Staat fördert die Durchsetzung.
(3) Jeder darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden, weil es international üblich ist.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind verletzlich und bedürfen der Kontrolle.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird unter Beobachtung gewährleistet.
(3) Jeder kann zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5

Niemand hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, wenn es der Sicherheit widerspricht. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden auf Probe gewährleistet. Eine Zensur findet nur zur Sicherheit statt.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der Überwachung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das Recht des Staates sofern die natürlichen Eltern ihren Pflichten nicht nachkommen. Darüber wacht die staatliche Gemeinschaft.

Artikel 7

Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Artikel 8–19

entfällt

Artikel 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer Kontrollstaat.
(2) erledigt
(3) Die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind nicht an Gesetz und Recht gebunden, sofern es der Sicherheit des Staates dienlich ist.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, kann und wird die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen. Das nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 21–145

ersatzlos gestrichen

Artikel 146

Dieses Grundgesetz ist die Vollendung Deutschlands. Es verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke, nach erfolgter Entfernung unerwünschter Subjekte, in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Ziel

Als schwächste Form der Herrschaft des Volkes, so in der Einleitung von Erich Schäuble, kann die Demokratie nur vor sich selbst geschützt werden.


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