StVO

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Herkunft

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein angebliches Dokument aus Germanien, deren Existenz unter Experten höchst umstritten ist. Obwohl der Inhalt des sagenumwobenen Originals für immer verloren zu sein scheint, haben Archäologen durch Beobachtung des täglichen Verkehrs eine Rekonstruktion anfertigen können.

Rekonstruktion

StVO

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Unnachgiebigkeit und Rachsucht. Die Würde des Autos ist unantastbar, sofern kein Renault.

(2) Es gelten stets diejenigen Verkehrsregeln, die sich der Verkehrsteilnehmer mit der breitesten Stoßstange gerade einbildet. Besteht bezüglich der Stoßstange Gleichheit, sind als nachgeordnete Kritierien die Pferderstärken des Motors, die Lautstärke der Hupe und die Lautstärke des Mundwerks von Fahrer und Insassen heranzuziehen.

§ 2 Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge

Als Kraftfahrzeuge zählen Porsches und Ferraris, unter günstigen Umständen auch Audis und BMWs. Der Rest hat den Gehweg zu benutzen.

§ 3 Geschwindigkeit

(1) Die Mindestgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt 70 km/h, es sei denn man befindet sich in einer 30er Zone. Dann darf ausnahmsweise 60 km/h gefahren werden.

(2) In einem verkehrsberuhigten Bereich gilt Schrittgeschwindigkeit (45 km/h).

(3) Auf Autobahnen gibt es grundsätzlich kein Tempolimit. Zufällig herumstehende Zeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung sind als Scherz aufzufassen.

§ 4 Abstand

Zum Vordermann ist ein Zwei-Sekunden-Abstand oder wahlweise ein Zwei-Meter-Abstand einzuhalten. Bei langsamen Fahrzeugen (weniger als 135 km/h) kann der Abstand halbiert werden.

§ 5 Überholen

(1) Es ist nach § 1 zu überholen

(2) Um Staus zu verkürzen und die Anzahl der (lebendigen) Verkehrsteilnehmer auf ein Minimum zu reduzieren, sollte möglichst knapp ein- und ausgeschert werden.

(3) Beim langwierigen und langweiligen Überholen langer Fahrzeuge darf zur Abwechslung mit dem Gegenverkehr "Wer ausweicht ist feige" gespielt werden.

§ 6 Vorbeifahren

Wenn ein Verkehrsteilnehmer nervt, einfach vorbei fahren und den Mittelfinger zeigen oder dessen Auto leicht streifen, um den Lack abzukratzen.

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Ein Fahrstreifen darf nur in einer Demokratie frei gewählt werden. In einer Diktatur muss – je nach politischer Ausrichtung – links oder rechts gefahren werden.

§ 8 Vorfahrt

Geht es nicht schnell genug, darf man mal eben vorfahren. Besonders günstig für diese Vorfahrt erweist sich die Rettungsgasse oder der Standstreifen auf der Autobahn.

§ 9 Abbiegen, wenden und Rückwärtsfahren

Wenn so ein Typ einem komisch kommt, darf man ihm seine Antenne abbiegen. Ist der Typ sehr kräftig und sollte sich das Blatt daher noch wenden, muss man ihn notfalls durch Rückwärtsfahren ausschalten.

§ 9a Kreisverkehr

Wer in den falschen Kreisen verkehrt, wird auf eine Mittelinsel verbannt und dort von einem möglichst breiten Fahrzeug überfahren.

§ 10 Einfahren und Anfahren

Hat man ein neues Auto, sollte man bald damit beginnen es einzufahren, um zu vermeiden, seine Freunde anzufahren. Hat man keine Freunde, ist dies selbstverständlich egal.

§ 11 Besondere Verkehrslagen

Eine besondere Verkehrslage ist zum Beispiel die Schräglage eines Polizeiautos, wenn die Bullen mal wieder mit zu hoher Geschwindigkeit um die Ecke heizen. In dem Fall sollte man sich möglichst in die Fahrbahnmitte begeben, damit das Stunt-Team mehr Schaden anrichten kann.

§ 12 Halten und Parken

Hat man eine heiße Braut abgeschleppt, sollte man in Erwägung ziehen, mal eben mit ihr zu parken. Übereilte Taten sind jedoch zu vermeiden, sonst wird sie später aller Wahrscheinlichkeit nach behaupten, man hätte nur kurz gehalten.

§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

Die richtige Zeit zum Parken auszuwählen ist eine hohe Kunst. Hat man die richtige Zeit gewählt, wird eine hübsche Politesse vorbeikommen und einen zum Essen einladen. Hat man jedoch die falsche Zeit gewählt, so wird eine hässliche, fette Politesse herbeistampfen und mit ihren hervorstehenden, schiefen Raffzähnen diabolisch grinsend das Nummernschild notieren.

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Man sollte nur bei Wetten einsteigen, die idiotensicher sind. Dies versteht sich von selbst. Aussteigen ist daher – selbstredend – nicht "drin" . Als Faustregel gilt: sollte man mit weniger Geld aussteigen als man eingestiegen ist, so wurde man im Auto zwischendurch beklaut. Sollte man beim Ein- oder Aussteigen jemand anrempeln, gehört es sich "J'adoube" zu sagen, was soviel bedeutet wie: "Ich stelle zurecht". Diese Geste stammt aus dem Schach.

§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

Wird bei schnellem Verkehr eine Person angefahren, bleibt diese nach einem kurzen Flug für gewöhnlich weit von dem Fahrzeug weg liegen, im Idealfall etwa 100 Meter. Sollten Sie einen neuen Rekord aufstellen, wird dieser in der nächsten Fassung der StVO berücksichtigt.

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen

Ist weniger zu empfehlen als das Abschleppen von heißen Tussen. Sollten Sie es dennoch vorhaben, empfielt es sich, das Warnblinklicht anzuschalten, damit man vor Ihnen gewarnt ist, Sie Perversling.

§ 16 Warnzeichen

Können zweierlei Dinge bedeuten:

  1. Hupen (akustisch): "Ich hasse Dich."
  2. Lichthupe: "Kommst Du mal bald in die Gänge, Du Spinner!"

§ 17 Beleuchtung

(1) Falls es dem Fahrzeugführer langsam dämmert, dass er möglicherweise ohne Licht unterwegs ist, sollte er in Erwägung ziehen, in den nächsten Tagen eine Taschenlampe zu kaufen.

(2) Krafträder, Fahrräder, Lenkräder, Ersatzräder, Zahnräder, Zahnkronen, königliche Kronen, Skateboards und Mülleimer müssen mit Tagfahrlicht ausgestattet sein, es sei denn es sieht uncool aus.

(3) Nebel ist ausgesprochen langweilig, weil man nichts sieht. Um wenigstens ein bisschen akustische Unterhaltung herbeizuzaubern, sollte man möglichst das Licht ausmachen, damit es ordentlich kracht.

§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(1) Kraftfahrzeugen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h oder mehr ist die Benutzung des rechten Fahrstreifens untersagt. Ausnahme: Zur Entlastung der linken Fahrspur dürfen Lastwagen mit gleicher Geschwindigkeit ausnahmsweise nebeneinander fahren.

(2) Wenn der Hintermann die Lichthupe oder den linken Blinker aktiviert, so ist dies ein unmißverständliches Zeichen, die Fahrspur auch bei großen Lücken auf der rechten Seite beizubehalten.

(3) An Autobahnzufahrten ist es die Pflicht eines jeden Verkehrsteilnehmers, unabhängig vom nachfolgenden Verkehr sofort auf die linke Spur zu wechseln.

(4) Wer mit Nebelscheinwerfern oder Fernlicht fährt, braucht den Abstand nach § 4 nicht einzuhalten. Wer mit Nebelschlußleuchten fährt, muss auch bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht langsamer fahren.

(5) Rückwärtsfahren ist verboten. Daher ist auf Autobahnen zu wenden, wenn eine Ausfahrt verpasst wurde. Entgegenkommende Verkehrsteilnehmer werden durch Betätigen der Lichthupe zu Erkennen geben, dass sie Ihre Absicht verstanden haben und gutheißen.

(6) In Baustellen dürfen Fahrzeuge mit gefühlter Breite von über 2 Metern nicht überholen. Sie müssen sich statt dessen auf dem linken Fahrstreifen hinter dem zu überholenden anstellen und warten, bis die Baustelle zu ende ist.

§ 19 Bahnübergänge

(1) Der Schienenverkehr hat nur bei geschlossenen Schranken oder rotem Licht Vorrang. Wenn der Zug noch nicht in Sichtweite ist, dürfen in Notfällen die Gleise noch überfahren werden. Für Fußgänger gilt ausschließlich das Sichtlaufgebot.

(2) Lastwagen haben auch außerhalb geschlossener Ortschaften bis dicht an die Schranken zum Übergang aufzuschließen, um ein Überholen anderer Verkehrsteilnehmer unmöglich zu machen.

(3) Auch bei voraussichtlich längerem Aufenthalt an den Bahnschranken ist das Ausschalten des Motors untersagt. Sollte der Motor doch ausgeschaltet werden, ist es Pflicht, besonders als letzter in der Warteschlange, das Licht zu löschen.

§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

(1) Die Geschwindigkeit an haltenden Omnibussen oder Straßenbahnen ist nicht herabzusetzen, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern.

(2) Auf der Straße haltende Omnibusse ohne Warnblinklicht müssen mittels Signalhorn auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht werden. Blinkende Warnleuchten sind eine Aufforderung, zügig zu überholen, unter Umständen auch unter Gefährdung des Gegenverkehrs oder von Fahrgästen.

(3) Omnibussen, die in einer Haltebucht links blinken, dürfen nur unter Verwendung der Lichthupe überholt werden. Schalten in einen niedrigen Gang zur Warnung von Fußgängern ist ratsam.

§ 21 Personenbeförderung

(1) Sicherheitsgurte dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Bewegungsfreiheit nicht einschränken. Wenn mehr Personen, als Sicherheitsgurte vorhanden sind, befördert werden möchten, ist die Verwendung von Sicherheitsgurten auf der Rückbank untersagt. Gurtschlösser und Beckengurte müssen unter der Sitzfläche verstaut werden.

(2) Taxichauffeure mit Fahrgästen in Eile dürfen Wegrechte nach § 38 in Anspruch nehmen.

(3) Radfahrer sollen den Gepäckträger und die Lenkstange als Sitzplätze ausnutzen. Fahrer mit freien Gepäckträgern müssen auf Aufforderung halten und Fahrgäste aufnehmen.

§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Sicherheitsgurte dürfen nur außerhalb geschlossener Ortschaften bei Geschwindigkeiten über 150 km/h verwendet werden. In Reisebussen dienen sie nur der Fixierung verhaltensgestörter Personen. Die Vorschriften des § 21 (1) gelten entsprechend.

(2) Schutzhelme sind ein Zeichen für Kraftfahrzeugführer, eng zu überholen und beim Wiedereinscheren den Überholten zu schneiden.

§ 22 Ladung

(1) Ladungssicherung ist Zeitverschwendung.

(2) Wer seine Ladung unzureichend gesichert hat, ist von Haltegeboten durch Lichtzeichen, Verkehrszeichen und Polizeibeamte befreit. Er hat beim Überqueren von roten Lichtsignalanlagen oder Stopstellen zu hupen.

(3) Ragt die Ladung nach hinten oder zur Seite heraus, so ist das bitter für nachfolgende oder überholende Fahrzeugführer.

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, auf das Fehlverhalten anderer Fahrzeugführer, insbesondere zu schnelles Fahren, wüstes Überholen und scharfes Abbremsen, durch Dauerhupe und Fernlicht hinzuweisen. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind solche Rüpel zu überholen und dann auszubremsen, nötigenfalls bis zum Stillstand.

(2) Das Benutzen von Kaffemaschinen und das Lesen ist während der Fahrt erlaubt. Mit entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen darf auch ferngesehen werden. Wenn für diese Tätigkeiten das Verlassen des Fahrerplatzes notwendig ist, so ist das erlaubt, sofern Spurhalteassistenten und Abstandsregeltempomaten verbaut sind.

(3) Eisplatten auf Lastwagen erhöhen das Gewicht und verbessern somit die Straßenlage. bei hohen Geschwindigkeiten, wenn gute Beschleunigung gefragt ist, fällt dieses Zusatzgewicht meist von selbst herunter.

(4) Bei Nebel empfiehlt es sich, immer einen Vordermann zu halten. Aber Vorsicht ist geboten wenn dieser bremst: Er könnte auch in seiner Garage stehen. Andere Möglichkeit bei Nebel: Immer kräftig Gas geben, dann fährt einem niemand hinten auf.

§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel

Alle Fahrzeuge, die einen geringeren Neuwert als € 40.000 haben oder zwischen 5 und 25 Jahren alt sind sind keine Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und haben sich unterzuordnen.

§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

Wird der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt, dann bedeutet:

  1. Grün: Normal fahren (siehe § 3).
  2. Gelb: Sehr schnell fahren.
  3. Rot ( weniger als 2 Sekunden ): Entspricht Gelb.
  4. Rot ( mehrere Sekunden ): Ampel außer Betrieb.
  5. Rot-Gelb: Gaaas, ey!

§ 39 Verkehrszeichen

Unsere lieben Kleinen haben im Kindergarten schöne viele bunte Bilder gemalt, die wir nun voller Stolz öffentlich auf die Straße hängen. Es gibt derer drei Sorten.

  1. Gefahrzeichen. So gut (oder so schlecht), dass man sogar eine Gefahrbremsung hinlegen würde, um sie mal genauer betrachten zu können.
  2. Vorschriftzeichen. Gemalt von Kindern, die noch nicht schreiben können, sich also sozusagen im Vorschriftalter befinden.
  3. Richtzeichen. Bilder, die richtig schön gemalt sind. Ganz fein!

§ 40 Gefahrzeichen

Im Einzelnen:

  • Zeichen 140:
Zeichen140.PNG

Bedeutet je nach Zusammenhang:
1. Vorsicht, die Bullen!
2. Vorsicht, Rindvieh auf der Fahrbahn!



  • Zeichen 007:
Zeichen007.PNG

Ein gewisser Bond, James Bond, achtet hier auf die Einhaltung der Verkehrsregeln.

Zweifel an der richtigen Bedeutung der Abkürzung StVO

Neueste Untersuchungen deuten an, dass StVO nicht sicher die Abkürzung für Straßenverkehrsordnung ist. Die KzFkryA gab allerdings folgende Alternativmöglichkeiten an:

  • Serientötervereinsordnung
  • sich trennen vorm Orgasmus

Linktipps: Faditiva und 3DPresso