Urheberrecht

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Das Uhrheberrecht ist ein veralteter Rechtsbrauch, nach dem jemand, der eine verwaiste Uhr auf der Straße findet, einen Anspruch darauf hat, diese auch aufzuheben. Intensiv studiert und beschrieben wurde das Uhrheberrecht durch den Verfassungsjuristen Friedrich Gottlob Nagelmann. Andere Forscher vertreten die Ansicht, dass das Urheberrecht das Recht eines Uhrzeigers beschreibt anderen auf den Wecker zu gehen.


Das Uhrheberrecht ist eingeteilt in 3 Klassen:

  1. Gold-Uhrheberrecht - nur für Angehörige der Aristokratie, deren Ahnen sowie Verwaltungsbeamte
  2. Taschenuhrheberrecht - für Bahnwärter, Polizeiangestellte im gehobenen Dienst und alle, deren Dienstordnung das Tragen von Taschenuhren (mit Kettenlängen unter 2 Fuß) vorsieht
  3. niederes Uhrheberrecht - für den allgemeinen Pöbel, gilt für Uhren, die mehr als 2 Stunden nachgehen

Geschichte

War früher das staatlich anerkannte Recht von Uhrhebern Uhren zu heben. Da diese Uhren aber im Laufe von ihrem Uhrgewicht her abwichen und schwerer wurden, kam es Anfang des 20. Jahrhunderts zur sogenannten Uraufführung. Aufgrund der nun nicht mehr sichtbaren Uhrzeit wurde von Urmel aus dem Eis eine undurchsichtige Reihe von Gesetzen zusammengefasst - bekannt unter dem Namen Ursuppe. Da dies alles so schnell ging vergaß man sogar den Buchstaben "h", was unter den Grammatikern fasst einen Urknall auslöste.

Heutige Definition

Heute zählt das Urheberrecht zu den Menschenrechten, da seit der Entwicklung von Armbanduhren jeder Mensch zum Uhrheber wurde, d.h. es ist jemanden nur erlaubt seine eigene käuflich erworbene Uhr zu heben, auf keinen Fall darf er die Uhr eines anderen heben, sonst wäre dies eine Urheberrechtsverletzung und würde mit der Urform der schwedischen Gardine bestraft, dessen Uhrteil stammt dann meist von einem Richter. Ganz besondere Bedeutung hat das Urheberrecht im Übrigen auch bei der sogenannten Beerware. So verliert man bei massiven Konsum von Beerware regelmäßig die Zeit.


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