Sub:Seerecht von 1377

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Der folgende Gesetzestext ist ein Auszug aus dem niedermitteldeutschen Seerecht von 1377.

Der Gesetzestext wurde von Kaiser Rudolf I. von Habsburg, der aus Bescheidenheit auf Spitznamen wie der Große oder der Heilige und aus Bewuchsgründen auf Spitznamen wie der Kahle verzichtete und den seine Untertanen zärtlich Rudi eins nannten, zwischen einer unfreiwilligen Schlacht gegen König Ottokar von Böhmen und einer freiwilligen Kopulation mit Kaiserin Mathilde verfasst.
Der gesamte ursprüngliche Text umfasste knapp 1000 Paragraphen und regelt die gesamte Seefahrt des christlichen Abendlands und benachbarter Staaten. Das Seerecht Kaiser Rudis war so überzeugend und modern verfasst, dass Teile des Rechtstextes bis in die Gegenwart gelten. Hier der einzig erhaltene Originaltext (daher kommt übrigens der Ausdruck Rudiment!), der die Jahrhunderte in einer Schublade der Altenburger Bibliothek überdauerte:

§203: Alle Menschen sind gleich, bis auf Piraten, achja und Könige, Päpste, sonstiger Adel und Steuerberater, aber das tut hier nichts zur Sache.
§204: Piraten sind bewaffnete Menschen, die mind. ein Schiff unrechtmäßig erobern.
§205: (gestrichen) Piraten kommen saugut bei Frauen an.
§205: Absatz 1: Piraten werden gehängt oder geköpft.
Absatz 2: Wenn kein Galgen und keine Axt da ist, können Piraten auch gesteinigt werden.
§206: Wenn der geköpfte Pirat an seinen Kumpels noch vorbei laufen kann, sollen die Kumpels frei gelassen werden und als Strafe nach Bonn ziehen.

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