Diverses:Verurteilt wegen Rechtsunsicherheit

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Der Tag lag in seinen letzten Zügen, als der Priester ins Abendrot trat, um seines Weges in eine unbestimmte Richtung zu gehen. Da kam ihm ein zarter Jüngling entgegen und sprach: „Na?“, „Bock?“ Der Priester begegnet ihm in Ausübung seines Amtes als Diener des Herrn und der Ärmsten der Armen mit einem besorgten, ja beinahe bekümmerten Blick und antwortete: „Vielleicht.“

Dann zerriss er die Beinkleider des Jünglings, um selbigen nach § 13 Strafgesetzbuch nicht durch Herunterlassen zu begehen. Dabei übersah unser hoch geschätzter Gutmensch und bekennender Kinderfreund § 19 eben jenes Gesetzestextes, denn er hatte offensichtlich zur Zeit der Begehung das 14. Lebensjahr bereits überschritten.

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Als wäre die schwere des Straftatbestands für unseren unbescholtenen Priester nicht schon unerträglich, wurde er im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung auch noch der Handlung mit seinem Vorsatz nach § 15 Strafgesetzbuch bezichtigt, was sich mit Behauptungen der Augenzeugen deckt, die zusehen behauptet hatten, er hätte den Jüngling nach § 26 des Strafgesetzbuches angestiftet.

Nach § 24 Strafgesetzbuch war der Priester zwar ernsthaft bemüht seine Vollendung zu verhindern, dennoch trat er zu spät zurück, wie der Jüngling später zu Protokoll gab. Der Priester plädierte in der abschließenden Verhandlung auf einen zu entschuldigenden Notstand nach § 35 Strafgesetzbuch, dennoch wurde er nach § 44 mit einem dreimonatigen Verbot belegt, dass es ihm untersagte für eben diesen Zeitraum mit seinem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnehmen zu dürfen.


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