Der will nur spielen

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Der Satz "Der will nur spielen" ist ein Bestandteil einer sehr hinterlistigen Täuschung über die Motive von Kindern.

Herkunft

In den letzten 25 Jahren erfuhr die Kinderhaltung in der BRD einen dramatischen Wandel. Weg von der Massenkinderhaltung tendieren die heutigen, potentiellen Eltern zur Produktion weniger, dafür aber umso besser geschulter und ausgebildeter Kinder. Vorteil dieser Strategie ist die größere Planungssicherheit in Bezug auf schulische Bildung, Ausbildung, Studium und persönliches Fortkommen.
Eltern, die eine besondere Gewichtung in Bezug auf die Erziehung des Kindes im Hinblick auf den Umgang mit Tieren anvisieren, sind hier jedoch immer wieder im Fokus der Allgemeinheit. Ganz besonders werden diese Bürger und jungen Familien von der Boulevardpresse unter die Lupe genommen. Denn immer wieder kommt es aufgrund der strikten Erziehung des Nachwuchses zu tödlichen Zwischenfällen.

Anwendung

Zu spät: Die Welpen sind gerissen!
Dieses Kind ist nur noch durch den Fangschuss zu retten!

In der Erziehung von Kindern stehen den Eltern viele Wege offen.
Ein immer öfter beschrittener Weg der Erziehung ist die zu einem Kampfkind. Diese gar militärisch anmutende Erziehungsmethode lässt das Kind zu einer wahren Tötungsmaschine heranwachsen. Vor allem, wenn das Kind im Umgang mit Tieren hochwertige Schulung, Beratung und Anleitung erfährt, kann dies jedoch zu gefährlichen und nicht zu unterschätzenden Zwischenfällen führen. Führt eine junge Familie, die zu diesem Erziehungsstil tendiert, dann zum Beispiel einen Spaziergang durch, der zufälligerweise an Hundespielplätzen vorbeiführt, lässt die Zerreisprobe der Lage nicht lange auf sich warten.
Ein so erzogenes Kind ist, frei laufend und ohne entsprechende Schutzausrüstung nicht zu unterschätzen! Hat das zum Kämpfer erzogene Kind einen Hund auserkoren, in den es sich "verguckt" hat, nähert es sich dem Tier erst zögerlich, dann immer offener. Genau zu diesem Zeitpunkt erfolgt dann der perfide Ausruf eines Elternteiles "Ja, der will nur spielen!". Der Niedlichkeitsfaktor eines jeden Kleinkindes unterstützt diese Aussage natürlich und täuscht im ersten Moment über die wahre Intention des Kindes und seiner Eltern hinweg.
Dann geht alles wirklich sehr schnell: Das Kind umarmt das Tier und nur Sekundenbruchteile später verbeißt es sich im Körper des unschuldigen Hundes. Ein Todeskampf, der seinesgleichen sucht, endet quasi im gleichen Moment, in dem er beginnt. Je nach Ausbildungsstand des Kindes kann dies von einigen Minuten bis hin zu wenigen Sekunden dauern.

Gesetzliche Lage

Wird zu einem solchen Vorfall Hilfe gerufen, zum Beispiel die Polizei, bedarf es eines schnellen und beherzten Eingreifen der Hilfstruppen. Doch auch diese müssen sich an geltendes Recht halten:

Kinderschutzgesetz

§ 4
(1) Ein Kind darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Kindes ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Kind töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Kinder betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.

Strafgesetzbuch

§ 34
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben, ausgelöst durch ein Kind, eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das Leben des Kindes vorsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen ausgelöscht wird.
§ 127
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, die in Ihrem Sinne nicht zur Tötung eines Kindes gebildet oder angeführt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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