Bürgerliches Gesetzbuch

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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen, die Rechte begründen, Verbindlichkeiten eingehen und Ansprüche erwerben können.

Gliederung

Es ist aufgeteilt in fünf Bücher,nämlich:

  1. Buch 1:Allgemeiner Teil
  2. Buch 2:Recht der Schuldverhältnisse
  3. Buch 3:Sachenrecht
  4. Buch 4:Familienrecht
  5. Buch 5:Erbrecht

Die fünf Bücher des BGB werden an den deutschen juristischen Fakultäten im Allgemeinen exzellent gelehrt, so dass für die Stupidedia hier kein umfassender Kommentar zum Gesetz geschrieben werden muss; trotzdem verdienen einige Einzelvorschriften, die in Vorlesungen, Tutorien und Repetitorien nur äußerst stiefmütterlich behandelt werden, besondere Aufmerkamkeit.

Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil des BGB enthält im Wesentlichen Legaldefinitionen und "vor die Klammer gezogene" Regelungen, die für das gesamte Bürgerliche Recht gelten. Diese Definitionen sind für das folgende Regelwerk immens wichtig, weil sie helfen, Missverständnisse von vornherein auszuschließen. Folgendes Beispiel zeigt, was gemeint ist. § 311 c BGB sagt:

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

Was Zubehör ist, erfährt man im Allgemeinen Teil in § 97

Sachen,die(...)dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind

z.B. Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar (§ 98). Dies ist unter anderem (§ 98 Nr.2 )

(...)der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.

Diese Regelung mutet sehr merkwürdig an. "Dünger" stammt von "Dung", einem etwas juristischeren Vokabulum als "Gülle". Was der Gesetzgeber mit der Regelung erreichen wollte, liegt dennoch klar auf der Hand. Sammelt ein Bauer im Laufe seines Bauerndaseins -sagen wir- 10.000 Hektoliter Gülle an, braucht er sich um die Entsorgungskosten keine Gedanken mehr zu machen.Er kann das Grundstück einfach verkaufen, ist die Gülle los, und macht dabei noch ein gutes Geschäft.

Recht der Schuldverhältnisse

Das Recht der Schuldverhältnisse befasst sich mit dem Erwerb von Rechten und dem Eingehen von Verbindlichkeiten. Rechte und Verbindlichkeiten können zum Beispiel durch einen Vertrag begründet werden.

Bei einer genauen Analyse der Vorschriften stellen sich einige heraus,die,in der bescheidenen Meinung des Verfassers, nicht allzu gut vom Gesetzgeber durchdacht wurden. Nehmen wir z.B.den

§ 454 BGB: Kauf auf Probe

(1)Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung des gekauften Gegenstandes steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers.Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

Irgendwie eine sehr seltsame Regelung. Sie klingt irgendwie nach -sagen wir- Einklaufen, oder "auf ewig geliehen". Nehmen wir an,ein Türke aus Essen-Krey kauft im Porsche-Zentrum Essen das fahrende Genital auf Probe,und der Kauf sei unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.Fein. "Ey, isch billige Kauf,wennsch Bock hab.Ersma drehsch nochn paar Runden". Es kann aber unter Umständen noch schlimmer kommen. Denn es gibt noch einen Absatz 2.

(2)Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

Au Backe."Untersuchen" wurde nämlich im Allgemeinen Teil nicht definiert.Teilnahme an einem Tourenwagenrennen, Ausbauen des Motors, Testen der Funktionsfähigkeit der Airbags könnten legitime Untersuchungshandlungen sein. In Essen-Krey sollte man da vorsichtig sein.Auch als Verkäufer.

Eine andere seltsame Regelung findet sich in § 521 BGB.

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Es soll Kreise geben,in denen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Beschenken eine neue Technik darstellen soll, jemanden zu dissen. Der Gesetzgeber tat m.E. recht daran, hiergegen etwas zu unternehmen. Schadenersatz wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Beschenktwerdens kann übrigens grundsätzlich aus § 280 ff. BGB verlangt werden.

Beruhigend ist dagegen der Wortlaut des § 522 BGB:

Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.

Schenkt Tante Erna ihrem Neffen Olaf die 150 Euro erst nach drei Monate nach Weihnachten, braucht sie ihrem Neffen nicht 8% Verzugszins über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 288 S.2 BGB zu zahlen.

Sachenrecht

Das Sachenrecht befasst sich mit dinglichen Rechten, sei es Eigentum,Besitz, Nießbrauch,Eigentums- oder Besitzübergang. Im Sachenrecht finden sich wesentliche Regelungen, ohne die das Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland augenblicklich zusammenbrechen würde. Eine solche Vorschrift ist § 910 BGB.


In § 910 BGB Absatz 1 Satz 1 ist zu lesen:

Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind,abschneiden und behalten.

Die Wurzeln darf man also behalten.Und das,obwohl die Preise für Wurzeln an den internationalen Warenbörsen seit Jahren ständig steigen.Was sich der Gesetzgeber hierbei gedacht haben mag,bleibt schleierhaft. Vielleicht dachte er,es sei nicht schlecht, wenn es auch beim nachbarschaftlichen Scharmützel eine Jagdtrophäe gäbe. Diese Vorschrift erregte zuletzt Wellen der Empörung im Deutschen Bundestag. Die CDU warf ein, es sei doch wohl selbstverständlich, dass man für die Wurzeln bezahle.Durch die kostenlose Erntemöglichkeit von Fremdwurzeln sei das Eigentumsrecht in seinen Grundfesten erschüttert. Bei weiterer moralischer Entwurzelung der Gesellschaft müsse die Bundeswehr im Innern eingesetzt werden, weil sich in Einfamilienhausgebieten die Nachbarn zunehmend an die Wurzeln gingen. Die SPD dagegen wandte ein: Es bleibe dem Wurzelernter durch das geltende Recht unbenommen, die Wurzeln in eine Versandtasche zu stecken und dem Nachbarn in den Briefkasten zu stecken (vgl. § 516 BGB:Schenkung). Damit wäre das ursprüngliche Eigentumsverhältnis wiederhergestellt.Darüber hinaus ist der entwurzelnde Nachbar auch nicht an eine Frist für das Schenken der Wurzeln gebunden;da es sich um eine Schenkung handelt,kann die Wurzel zinsfrei auch drei Monate später im Briefkasten des Beschenkten landen (vgl.oben).

Das Familienrecht

Das Familienrecht befasst sich mit allen nur denkbaren Beziehungen, die im Familienleben begründet werden können: Verlöbnis,Eheschließung,Geburt von Kindern, Unterhaltspflichten und natürlich die Ehescheidung. Finden zwei Jungverliebte zusammen und überhäufen einander mit kostspieligen Liebesbezeigungen,aber entwickeln dann während ihres Verlöbnisses eine unheilbare Abneigung gegeneinander, weiß das BGB Rat: die Geschenke kann man grundsätzlich zurückerlangen,aber:

§ 1301 Satz 2 BGB:

Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.

Diese Vorschrift ersann der Gesetzgeber aus Gründen der verwaltungstechnischen Effizienz. Gegen einen toten Ex-Verlobten könnte frühestens beim Jüngsten Gericht prozessiert werden. Weil es unwirtschaftlich wäre, die Akten so lange aufzubewahren, wurde das Rückforderungsrecht ausgeschlossen, mit der Einschränkung im Zweifel.Im Zweifel bedeutet: In besonders bedeutsamen Fällen kann der Papst im Zwiegespräch mit Gott eine Verurteilung des Toten zur Rückgabe noch vor dem Jüngsten Gericht ausbaldowern.

Obgleich die Ehe eine Grundfeste der Gesellschaft ist, müssen Ehepartner im Dienste der Bundesrepublik Deutschland nicht alles mitmachen, wie § 1353 Absatz 2 bestimmt:

Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten,wenn sich das Verlangen als Missbrauch des Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Mit "Herstellung der Gemeinschaft" ist in lingua iuris das gemeint, was die Franzosén "faire l'amour" nennen. Offenbar ist die eheliche Beiwohnung keine elementare Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit des föderalen Rechtsstaates.

Das Erbrecht

Schließlich das Erbrecht.Aber dieses hat so viele Menschenleben auf dem Gewissen, dass man dieses lieber verschweigen sollte. Man sollte auch keine Witze drüber machen. Nur eine Vorschrift möchte ich dem geneigten Leser nicht vorenthalten:

§ 2257 BGB Widerruf des Widerrufs

Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen,so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.

Resümee

Abschließend lässt sich das BGB als ein wertvoller Beitrag zur Regelung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens würdigen. Etwaige Förderung von übermäßiger Klagewut vor deutschen Gerichten wie dem Familiengericht, dem Gericht Alexander Hold oder dem Gericht Barbara Salesch müssen nach Ansicht des Autors dieses Artikel als Kollateralschäden eines literarischen Meisterwerkes verschmerzt werden.


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